Konzernbesteuerung
Eine für Unternehmensgruppen besonders wichtige Regelung des deutschen
Körperschaftsteuerrechts ist die sog. Organschaft. Darunter versteht
das Gesetz ein Konzernverhältnis, bei dem sich finanziell
eingegliederte, d. h. mittels Stimmrechtsmehrheit beherrschte
Untergesellschaften ("Organgesellschaften") per Vertrag zur Abführung
ihres gesamten Gewinns an das sie beherrschende Unternehmen (den
"Organträger") - in praxi meistens die Muttergesellschaft -
verpflichtet haben.
Rechtsfolge ist eine Art Einheitsbesteuerung: Die Ergebnisse (Gewinne
bzw. Verluste) der einzelnen Organgesellschaften werden - ungeachtet
der zivilrechtlichen Selbstständigkeit dieser Gesellschaften - dem
Organträger zugerechnet und bei diesem, saldiert mit seinen eigenen
Gewinnen (bzw. Verlusten), regulär besteuert. Der Hauptvorteil der
Organschaft liegt mithin in der sofortigen innerkonzernlichen
Verrechnung etwaiger Verluste einzelner Konzernglieder. Eine
Zwischengewinn-Eliminierung findet nicht statt.
An dieser Regelung wird von Seiten der Wirtschaft wie auch in der
Literatur schon seit längerem Kritik geübt. Sie sei als
Konzernbesteuerungsmodell nicht mehr "zeitgemäß", darüber hinaus
teilweise unvereinbar mit EG-Recht. Der Gesetzgeber hat hierauf bislang
nicht reagiert. Auch in die jüngsten Regierungspläne für eine
Unternehmensteuerreform ist das Organschaftsthema nicht einbezogen.
Die IFSt-Schrift 440 des Instituts Finanzen und Steuern (Bonn) enthält
eine eingehende Darstellung sowie Bewertung der zentralen Regelungen
des geltenden Organschaftsrechts. Sie gelangt zu dem Ergebnis, dass
eine Änderung dieser Regelungen dringend geboten ist, zum einen im
Hinblick auf den internationalen Steuerwettbewerb, zum anderen wegen
der Notwendigkeit einer Anpassung der deutschen Organschaftsnormen an
das Europarecht, das namentlich durch das kürzlich ergangene
EuGH-Urteil in Sachen Marks & Spencer wegweisende Konturen erhalten
hat.
Im Einzelnen gelangt die Untersuchung zu folgenden Hauptforderungen:
Verzicht auf das Erfordernis eines Ergebnisabführungsvertrages,
potentielle Organträgerfunktion auch für ausländische Unternehmen,
soweit diese ihre deutschen Beteiligungen in einer deutschen
Zweigniederlassung halten, Wiedereinführung der sog.
Mehrmütter-Organschaft sowie potentielle Organgesellschafts-Funktion
auch für Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen sowie generell für
ausländische Untergesellschaften, allerdings bei letzteren beschränkt
auf eine subsidiäre Verlustübernahme durch den inländischen
Organträger.
(Quelle: idw - Informationsdienstwissenschaft, 03.01.07)
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