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Abfindung: Was beachten und welcher Betrag realistisch ist

Wer auf eine satte Abfindung spekuliert, sollte genau prüfen, in welcher Höhe ihm diese zusteht. Wir klären auf, wem eine Abfindung gezahlt wird und mit welchen Strategien das Bestmögliche für den Arbeitnehmer herausspringt. Außerdem zeigen wir auf, wie sich der theoretische Auszahlungsbetrag zusammensetzt.

Inhalt

Punkt 1

Kein allgemein geltender Rechtsanspruch für Abfindungszahlungen

Eine Abfindung ist eine einmalige Zahlung, die ein gekündigter Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber bekommt. Die Abfindung ist als eine Art Entschädigung anzusehen. Viele meinen, dass ihnen eine Abfindung in jedem Falle zusteht. Doch es gibt ein paar Voraussetzungen, die unbedingt erfüllt sein müssen.

Einen allgemein gültigen Rechtsanspruch auf Abfindung gibt es nicht. Arbeitgeber und Arbeitnehmer ist es überlassen, selbstständig eine Abfindung zu vereinbaren, eingenommen die Abfindungssumme. Am sinnvollsten ist es, wenn diese im Vertrag niedergeschrieben ist.

Punkt 2

Keine Abfindung bekommt ...

Keine Abfindung bekommt, wer selber kündigt. Und auch Angestellte, die in einem befristeten Arbeitsverhältnis stehen, bekommen nach Ablauf dessen normalerweise keine Abfindungszahlung.

Punkt 3

Achtung: Nicht dem Reiz der hohen Summe verfallen

Geld oder sichere Anstellung - vor dieser Frage stehen Jahr für Jahr viele Arbeitnehmer. Der Grund liegt im deutschen Kündigungsschutz. Ein Unternehmen muss eine Kündigung als betriebsbedingt notwendig nachweisen - das ist in der Praxis schwer. Darum werden hohe Summen geboten, wenn Arbeitnehmer der Kündigung gegen ein augenscheinlich recht hohes Entgeld zustimmen.

Doch eine neue Festanstellung zu finden ist heutzutage schwer. Darum sollten Arbeitnehmer ihre Entscheidung am besten mit einem Anwalt oder dem Betriebsrat abstimmen.

Das viele Geld will versteuert werden, siehe unten, und rinnt danach schneller durch die Finger, als man denkt.

Punkt 4

Wer bekommt eine Abfindung?

Eine Abfindung bekommen vor allem Arbeitnehmer, die solch eine Klausel im Arbeitsvertrag haben. Dies ist aber sehr selten, da der Arbeitgeber nicht unnötig Geld bezahlen möchte.

Es gibt auch verschiedene Branchen, die laut Tarifvertrag aufgrund eines betriebsbedingten Ausscheidens eine Einmalzahlung vorsehen. Hierbei handelt es sich um den sogenannten Rationalisierungsschutz-Tarifvertrag.

Die Beurteilung, ob ein Anspruch auf Abfindung vorliegt oder nicht ist häufig nicht trivial und sollte im Zweifel sogar mit einem Rechtsbeistand erfolgen. Es muss das Vorhandensein von zahlreichen Rahmenbedingungen geprüft werden. Gute Informationen darüber, wer Anspruch auf Abfindung hat, gibt abfindungsrechner.com.

Alternativ haben einige große Unternehmen mit Betriebsrat einen Sozialplan, der Abfindungen regelt.

Punkt 5

... oder aushandeln

Wer sich auf keine schriftlich vereinbarten Abfindungszahlungen berufen kann, der sollte mit seinem Arbeitgeber eine angemessene Abfindung verhandeln. Die Chancen auf Erfolg sind relativ gut, denn die meisten Arbeitgeber wollen einen Prozess bei Gericht vermeiden.

Über weitere Besonderheiten, die in einem solchen Falle zu erwarten sind, gilt es vor allem richtige Informationen zu sammeln: Nützliche Details zur Abfindung können heute online abgerufen werden. Hier finden sich viele zuverlässige Quellen, um Anhaltspunkte für die richtige Entscheidungen zu treffen. Noch besser ist es, wie gesagt, sich von einem Anwalt beraten zu lassen.

Punkt 6

Die Höhe der Abfindung bestimmen: So funktioniert die Berechnung

Unterschreiben Arbeitnehmer einen Aufhebungsvertrag, wird in der Regel im Gegenzug eine Abfindungszahlung vereinbart. Umso länger Arbeitnehmer der Firma treu waren, umso höher kann die Abfindungssumme ausfallen.

Als Faustregel für eine Abfindung gilt folgende Berechnungsmethode:

Bruttomonatsgehalt x 0,5 x Länge der Betriebszugehörigkeit in Jahren.

Beispiel:

  • Bruttogehalt 5.000 Euro pro Monat
  • Betriebszugehörigkeit: 10 Jahre
  • => Abfindung = 0,5 x 5.000 x 10 = 25.000 €

Gut zu wissen: Erfolgt die betriebsbedingte Kündigung mitten im Jahr, wird ab sechs Monaten Zugehörigkeit zu einem vollen Beschäftigungsjahr aufgerundet.

Punkt 7

Fausformel Sozialplanabfindung

Außerdem gibt es eine Formel für die Berechnung der Abfindung, wenn ein Sozialplan angewandt wird:

Grundbetrag + Aufstockungsbetrag + Sozialbetrag = Sozialplanabfindung.

Punkt 8

Die Fünftelregelung

Wer heutzutage eine Abfindung erhält, kann keine Freibeträge mehr geltend machen, um seine Steuerschuld zu senken; In der folgenden Steuererklärung gilt die Fünftelregelung: Zwar werden auch die außerordentlichen Einkünfte durch die Abfindung voll besteuert, aber nur ein Fünftel dieser Einkünfte wirkt sich progressiv auf den Steuersatz aus, der Gesamtsteuersatz steigt weniger stark.

Arbeitnehmer sollten sich idealerweise vorab bei ihrem Steuerberater informieren, damit sie nicht zu viele Einbußen haben und die Abfindungssumme unnötig schmälern.

Um diesen Steuervorteil zu erhalten, muss der Arbeitgeber den Betrag der Abfindungsvereinbarung in voller Höhe im laufenden Kalenderjahr auszahlen und auch im Aufhebungsvertrag konkret benennen.

Mehr zur Fünftelregelung auf Wikipedia.

Punkt 9

Sich einvernehmlich einigen: Tipps, den Arbeitgeber zur Abfindung zu bewegen

Wie gesagt: Mit einem Online-Abfindungsrechner können Betroffene eine grobe Einschätzung der zu erwartenden Zahlung berechnen. Genaue Aussagen können aber keineswegs getroffen werden, denn die meisten Abfindungszahlungen unterliegen besonderen Klauseln. Wer unsicher ist, zieht wieder einen speziell ausgebildeten Rechtsanwalt zur Seite, um eine bestmögliche Abfindung zu bekommen.

Aber: Immer besser ist aber die einvernehmliche Regelung mit dem Arbeitnehmer, damit beide Seiten in freundschaftlichem Verhältnis auseinandergehen. Argumentieren können Arbeitnehmer im Sinne einer gütigen Vereinbarung nicht nur mit einer langen Betriebszugehörigkeit, sondern auch mit dem eigenen Alter und mit den eventuell schlechten Chancen, auf dem Arbeitsmarkt unterzukommen. Eventuell will man sich später erneut bei der alten Firma bewerben.

Punkt 10

Abfindung und Arbeitslosengeld

Eine Abfindung wirkt sich nicht auf darauffolgende Zahlungen von Arbeitslosengeld aus – es sein denn, die ordentliche Kündigungsfrist wurde nicht eingehalten. Dann würde das Arbeitslosengeld eventuell eine Weile ruhen. Wer also aufgrund einer hohen  Abfindung seines bisherigen Arbeitgebers keinen Antrag auf Arbeitslosengeld stellt, verschenkt Geld.

Wann ruht das Arbeitslosengeld?

Vor allem, wenn die Kündigungsfrist nicht eingehalten und das Arbeitsverhältnis vorzeitig beendet wurde Ebenso gilt: Ist in der Vereinbarung der Abfindung auch Arbeitsentgelt enthalten, ruht die Auszahlung vom Arbeitslosengeld I. Diese Ruhephase dauert bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist (bis zu einem Jahr) an.

Auf diese Ruhezeit haben unter bestimmten Umständen

  • das Alter des gekündigten Arbeitnehmers,
  • dessen Dauer der Betriebszugehörigkeit und auch
  • die Höhe der Abfindung

Einfluss.

Punkt 11

Abschließende Tipps

  • Wird ein Arbeitsvertrag gegen Jahresende gekündigt, so kann mit dem Arbeitgeber die Zahlung der Abfindung für das nächste Jahr vereinbart werden. Dies macht vor allem Sinn, wenn man nicht sofort eine Anschlussbeschäftigung hat. Bestehen Sie dann aber auf eine "Vererblichkeitsklausel", so dass die Abfindung auch im Falle Ihres zwischenzeitlichen Todes noch ausgezahlt wird.
  • Wichtig zu wissen, dass die Abfindung bei der Berechnung der Rentenansprüche außen vor bleibt.
  • Die Vereinbarung der Abfindung muss schriftlich geschlossen werden.
  • Mit der Unterschrift verliert der Arbeitnehmer in aller Regel die Möglichkeit, gegen die Kündigung gerichtlich vorzugehen.
  • Seien Sie vorsichtig bei Formulierungen, die mit der Abfindung sämtliche Ansprüche als abgegolten betrachten. Eventuell haben Sie doch noch Ihnen unbekannte Ansprüche an die Firma, z.B. Urlaubsgeld, Betriebsprämien oder Überstundenerstattungen. Machen Sie sich die Mühe und prüfen Sie, ob Sie an einer dieser Stelle noch Geld von Ihrer alten Firma zu erwarten haben.
  • Klären Sie auch die Gegenansprüche des Arbeitgebers an Sie in der Abfindung. Nicht, dass dieser später noch irgendwelche Schadensersatzansprüche oder ähnliches an Sie richtet. 

Geschrieben von

Peter Bödeker
Peter Bödeker

Peter Bödeker hat Volkswirtschaftslehre studiert und arbeitet seit seinem Berufseinstieg im Bereich Internet und Publizistik. Nach seiner Tätigkeit im Agenturbereich und bei einem Kapitalanlageunternehmen (für geschlossene Fonds) ist er seit 2002 selbständig als Autor und Betreiber von Internetseiten.

https://www.geld-welten.de

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