Steuern sind ein kompliziertes Thema, bei dem man den nötigen Überblick bewahren muss
Steuern sind ein leidiges Thema – niemand mag sie, aber in einem Sozialstaat wie Deutschland muss sie jeder zum Wohle der Allgemeinheit entrichten. Den größten Teil macht dabei die Einkommensteuer aus, die den Brutto- zum Nettolohn macht. Wer bei den Steuern sparen oder einfach nur böse Überraschungen vermeiden will, sollte sich mit der Materie jedoch ein wenig detaillierter auseinandersetzen.
Steuern basieren auf dem Prinzip der Gerechtigkeit und betreffen jeden
Viele Menschen geraten im Rahmen ihres Lebens sehr oft mit den unliebsamen Steuern in Kontakt.
Prominentestes Beispiel ist dabei die Einkommensteuer, die vom ansehnlichen Bruttoverdienst eine große Scheibe abschneidet, sodass am Ende nach Abzug der Sozialabgaben der Netto-Verdienst übrig bleibt. Es ist daher gut nachzuvollziehen, dass sich Personen über die Notwendigkeit steuerlicher Abgaben beschweren, doch diese gibt es auch nicht erst seit gestern.
Steuern sind in einem modernen Staat in aller Regel die Haupteinnahmequelle, was sie in Anbetracht nicht selten stattfindender Verschwendung von Steuergeldern aber dennoch zu einem gesellschaftlichen Streitpunkt mutieren lässt. Selbst in der Antike waren sie jedoch schon verpflichtend, trugen zu dieser Zeit mitunter jedoch noch Namen wie die folgenden:
- Tribut
- Zoll
- Zehnt
Einer der am häufigsten aufgeführten Kritikpunkte gegen die Zahlung von Steuern ist es zudem, dass der Staat bei der Neueinführung additiver Abgaben gemäß faz.net zum Teil eine erstaunliche Kreativität walten lässt. Hundesteuer, Tabaksteuer, Mineralölsteuer, Branntweinsteuer, die Liste ist lang.
Gleichwohl gibt es auch bei der Besteuerung dank der Ausgestaltung der Bundesrepublik als Rechtsstaat bestimmte Grundsätze, die eingehalten werden müssen:
- Gerechte Besteuerung
- Ergiebige Besteuerung
- Unmerkliche Besteuerung
- Praktikable Besteuerung
Dadurch wird zumindest theoretisch gewährleistet, dass niemand zu viel Steuern zahlen muss oder nicht nachvollziehbare Sätze auferlegt bekommt.
Lebensversicherungen zahlen im Todesfall die Summe an die Hinterbliebenen aus.
Aktuelle Steuertipps
1) Kündigung einer Lebensversicherung kann am Ende bares Geld sparen
Nichtsdestotrotz fragt sich jeder Bürger, wie er seine persönliche Steuerlast senken kann. Ein heikles Thema ist die Kündigung einer Lebensversicherung vor deren eigentlichem Ablauf. Wichtigster Anknüpfungspunkt ist die Einführung des Alterseinkünftegesetzes am 01.01.2005. Was den Lebensversicherern gar nicht schmeckte, war das hieraus in manchen Fällen erwachsende Steuerprivileg:
Auszahlungsart | Vertragsabschluss vor 2005 | Vertragsabschluss nach 2005 |
In einer Summe | Keine Steuern fällig für den Fall, dass die Versicherung mindestens 12 Jahre alt ist, fünf Jahre Beiträge gezahlt worden sind und der Todesfallschutz mindestens 60 Prozent der Beitragssumme beträgt. |
Erträge unterliegen vollständig der Abgeltungssteuer, hinzu kommt der Solidaritätszuschlag und evtl. Kirchensteuer |
Als monatliche Rate | Steuerpflichtig ist der Ertragsanteil, welcher sich durch die Subtrahierung der Beiträge von der Auszahlung ergibt; Höhe des Ertragsanteils richtet sich nach Jahr des Rentenbeginns | Steuerpflichtig ist der Ertragsanteil, welcher sich durch die Subtrahierung der Beiträge von der Auszahlung ergibt; Höhe des Ertragsanteils richtet sich nach Jahr des Rentenbeginns |
Quelle: lebensversicherung-verkaufen.net |
Bis zum 1. Januar 2005 galt noch die alte Regelung, sodass die Auszahlung bei Erfüllung der obenstehenden Kriterien komplett von der Steuer losgelöst war. Kapitallebensversicherungen boten und bieten darüber hinaus meistens die Option, den Vertrag am Ende zu verrenten, was steuerlich große Unterschiede herbeiführt und in aller Regel für die Betroffenen günstiger ist.
Wer wenige Steuern bezahlen möchte, sollte möglichst viel absetzen
Bei der Steuererklärung kann Etliches abgesetzt werden, doch das ist auch mit Arbeit verbunden.
2) Achtung: Steuersparen durch Absetzung
Wer über keine Lebensversicherung verfügt, kann mit Hilfe des Absetzens aber ebenso am Ende bares Geld sparen. Was für Selbständige einmal im Jahr eine Pflichtaufgabe ist, ist es für Arbeitnehmer jedoch nicht. Da bei diesen der Arbeitgeber die Steuern an das Finanzamt abführt, gilt die Faustregel, dass sich:
ab einer Überschreitung des Arbeitnehmerpauschbetrages in Höhe von 1000 Euro laut n-tv.de eine Steuerklärung rentiert.
Ausschlaggebender Punkt sind die sogenannten Werbungskosten, die jedoch eigentlich berufsbedingte Kosten heißen müssten. Hier können unter anderem Faktoren wie die folgenden eingebracht werden:
- Arbeitsmittel
- Bewerbungskosten
- Dienstreisen
- Fortbildungen
- Unfallkosten
- Zeitschriften
Interessant zu wissen ist in diesem Zusammenhang außerdem, dass sich auch für Familien eine Steuererklärung lohnen kann, wenn die Eltern für die Kinderbetreuung Geld aufwenden mussten. Hier werden zwei Drittel davon beim Finanzamt anerkannt.
Einen Teil der Rechnung, mit Ausnahme des Materials, kann man sich darüber hinaus beim Finanzamt anerkennen lassen, wenn man eine solche von Handwerkern oder Pflegekräften für erbrachte Leistungen erhalten hat.
Ein beliebter Streitpunkt zwischen Steuerzahler und Finanzamt ist im Gegensatz dazu regelmäßig das häusliche Arbeitszimmer. Da die Beteiligung des Staates an den persönlichen Mietkosten für viele verlockend ist, darf diese nur noch durchgeführt werden, sofern der Arbeitnehmer wenigstens teilweise keinen anderen Arbeitsplatz besitzt.
Der Ehevertrag kann steuertechnisch zum Fallstrick werden
3) Vorsicht! Ehevertrag kann bei schlechter Ausarbeitung zur Steuerfalle werden
Im Sinne eines typischen Fallstrickes ganz mies erwischen kann es auch einen Ehepartner, der bei dem Abschluss des Ehevertrages nicht genau hingeschaut hat. Was während des Bestands der Ehe noch zu keinerlei steuerlichen Nachteilen führt, ist nicht länger bei Auflösung respektive Scheidung der Fall.
Vereinbart der Ehevertrag nämlich mit der Gütertrennung einen anderen als den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, so führt dies gemäß Paragraph 5 des Erbschaftssteuergesetzes dazu, dass es zu einem direkten Verlust des steuerlichen Freibetrages kommt.
Anders ist dies bei der Zugewinngemeinschaft, wo derjenige, der weniger hinzuverdient hat, von dem Ehepartner einen entsprechenden Ausgleich verlangen kann, der steuerfrei ist. Ist hingegen eine Immobilie im Spiel, so kann es auch hier schnell heikel werden:
- Immobilie hat nicht immer gleichen Wert wie Zugewinnausgleichsanspruch
- Dies führt dann bei Durchführung zu einer Schenkung
- Führt zu massiven Problemen, wenn Scheidung schon vollzogen wurde
Ist die Scheidung bereits erfolgt und bekommt der ausgleichsberechtigte Ehegatte dann die Immobilie erst übertragen, so liegt der Freibetrag nur noch bei lediglich 20.000 Euro. Anders sieht dies bei noch bestehender Ehe aus, wo der schenkungssteuerliche Freibetrag laut steuertipps.de bei stolzen 500.000 Euro liegt. Hier sollte man sich also im Zweifel immer bereits im Vorfeld professionelle Hilfe in Form eines Anwalts holen.
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