Urteil: Pfändungsschutzkonto muss in Girokonto umgewandelt werden
Ein Pfändungsschutzkonto muss von der Bank auf Wunsch des Kontoinhabers in ein normales Girokonto umgewandelt werden, hat der Bundesgerichtshof (Az. XI ZR 187/13) entschieden. Geklagt hatte ein Inhaber, da die Privatbank das ehemalige Pfändungsschutzkonto nur in ein Guthabenkonto umwandeln wollte, ohne die Möglichkeit eines Dispokredites einzuräumen.
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- Geschrieben von Peter Bödeker
- Zuletzt aktualisiert: 15. Juni 2015
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