Ein Pfändungsschutzkonto muss von der Bank auf Wunsch des Kontoinhabers in ein normales Girokonto umgewandelt werden, hat der Bundesgerichtshof (Az. XI ZR 187/13) entschieden. Geklagt hatte ein Inhaber, da die Privatbank das ehemalige Pfändungsschutzkonto nur in ein Guthabenkonto umwandeln wollte, ohne die Möglichkeit eines Dispokredites einzuräumen.
Urteil: Pfändungsschutzkonto muss in Girokonto umgewandelt werden
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Peter Bödeker
Peter Bödeker hat Volkswirtschaftslehre studiert und arbeitet seit seinem Berufseinstieg im Bereich Internet und Publizistik. Nach seiner Tätigkeit im Agenturbereich und bei einem Kapitalanlageunternehmen (für geschlossene Fonds) ist er seit 2002 selbständig als Autor und Betreiber von Internetseiten.
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