Die Änderungen der Besteuerungen von Fonds ab 2018
Ab dem 1. Januar 2018 gelten für Investmentfonds neue Steuerregeln. Auf einen Teil der Erträge muss nun direkt von der Fondsgesellschaft Körperschaftssteuer bezahlt werden. Auf der anderen Seite werden Anleger entlastet. Die Reform will dadurch auch den Aufwand des Anlegers reduzieren. Lesen Sie hier, was sich bei der Fondsbesteuerung ab 2018 genau ändert und welche Weichen Sie stellen müssen, um von den Steueränderungen zu profitieren.
Ausschüttende Fonds: Ertragsbesteuerung direkt bei der Fondsgesellschaft
Ab 2018 zahlen Fondsgesellschaften von Fonds mit laufenden Ausschüttungen direkt aus dem Fondsvermögen Körperschaftssteuer auf bestimmte Erträge:
- Deutsche Dividenden
- Gewinne aus dem Verkauf deutscher Immobilien
- Deutsche Mieterträge
Der Steuersatz hierauf beträgt 15 Prozent auf deutsche Dividenden und 15,825 Prozent auf deutsche Immobilienerträge.
Teilfreistellungen
Die Erträge, die beim Anleger ankommen, müssen nach wie vor (nach Überschreiten des Freibetrages) mit der Abgeltungssteuer von 25 Prozent plus Solidaritätszuschlag plus eventueller Kirchensteuer versteuert werden. Als Ausgleich für die Ertragsbesteuerung bei der Fondsgesellschaft und die dadurch geringeren Ausschüttungen hat der Gesetzgeber sogenannte Teilfreistellungen auf die Erträge eingeführt. Diese sind unterschiedlich gestaffelt:
- Aktienfonds mit mindestens 51 Prozent Aktienanteil: 30 Prozent der Ausschüttung sind steuerfrei
- Mischfonds zwischen 25 und 50 Prozent Aktienanteil: 15 Prozent der Ausschüttung sind steuerfrei
- Ausschüttung von Immobilienfonds mit mindestens 51 Prozent ausländischen Immobilien: 80 Prozent der Ausschüttung sind steuerfrei
- Ausschüttung von sonstigen Immobilienfonds: 60 Prozent der Ausschüttung sind steuerfrei
Hinweis: Erträge aus sogenannten (seltenen) fully-funded-Swaps-Fonds erhalten keine Teilfreistellung.
Die neue Besteuerung ersetzt die Anrechnung der im Ausland gezahlten ausländischen Quellensteuer in der Steuererklärung.
Ausnahmen von der neuen Steuer
Ausländische Dividenden und Immobilienerträge werden mit der Quellensteuer des jeweiligen Landes belastet. Zinseinnahmen der Fonds, Gewinne aus Termingeschäften oder Wertpapierverkäufen bleiben momentan noch von dieser Besteuerung verschont. Dies gilt auch für Riester- und Rürup-Anlagen.
Thesaurierende Fonds: Vorabpauschale
Bei Fonds, die Gewinne automatisch wieder reinvestieren, müssen ab 2018 ebenfalls Steuern im Rahmen einer Vorabpauschale bezahlt werden. Diese wird von der Fondsgesellschaft direkt vom Anleger eingezogen. Falls hierfür kein Verrechnungskonto bei der Depotbank besteht, darf die Depotbank diesen Betrag vom Girokonto des Anlegers einziehen.
Berechnung der Vorabpauschale
Der Wert des (Aktien-)Fondsanteiles zum Jahresanfang wird zunächst mit 70 Prozent des von der Deutschen Bundesbank ebenfalls zu Jahresbeginn errechneten Umlaufszinsatzes multipliziert.
Beispiel
- Wert des Aktienfonds zu Jahresbeginn: 10.000 Euro
- Höhe des Basiszinssatzes zu Jahresbeginn: 1 Prozent
- Angenommene Teilfreistellung, s.o.: 30 Prozent
- Abgeltungssteuer: 25 Prozent
- Solidaritätszuschlag: 1,375 Prozent
Betrag der zu versteuern ist: 10.000 Euro x 0,007 Zinssatz (1 Prozent mal 0,7) x 0,7 (durch die Teilfreistellung)
= 49 Euro
Daraus folgt:
Steuerbetrag: 49 Euro mal 0,26375 (Abgeltungssteuer plus Soli)
= 12,92 Euro
Hinweis 1: Die Vorabpauschale bei thesaurierenden Fonds fällt nur an, wenn der Fonds eine Wertsteigerung im laufenden Jahr verzeichnet hat, die höher als die Vorabpauschale ausfällt. Wenn der Fonds keine Wertsteigerung aufweist, fällt auch keine Vorabpauschale an.
Hinweis 2: Diesem Direkteinzug der Vorabpauschale durch die Depotbank kann widersprochen werden, der Anleger muss dann aber eine Steuererklärung über seine Fondserträge erstellen.
Hinweis 3: Steuern müssen nur gezahlt werden, wenn der Freibetrag (801 Euro für Alleinstehende, 1602 Euro für Ehepaare), der bei der Depotbank vorliegt, noch nicht ausgeschöpft ist. Darum wird es auch in Zukunft für diejenigen Anleger einfacher bleiben, die Tagesgeld, Festgeld und Depot bei einer Bank führen, wie es z.B. von Moneyou angeboten wird.
Hinweis 4: Bei einem Verkauf des thesaurierenden Fonds mit Gewinn werden die bis dahin gezahlten Vorabpauschalen angerechnet, um Doppelbesteuerungen zu vermeiden.
Neue Regeln für Fonds-Verkaufsgewinne
Die gute Nachricht: Die Verkaufsgewinne von Fonds sind künftig durch die beschriebene Teilfreistellung ebenfalls begünstigt. Für Verkaufsgewinne für Fonds, die nach 2009 erworben sind, fällt also weniger (Abgeltungs-)Steuer an.
Die schlechte Nachricht: Vor 2009 gekaufte Fondsanteile verlieren ihre Steuerfreiheit beim Verkaufserlös. Der Fonds gilt mit Ende 2017 vor dem Finanzamt als fiktiv verkauft. Bis dahin angesammelte Gewinne bleiben steuerfrei. Für in der Folgezeit folgende Gewinne aus dem Verkauf gibt es aber einen großzügigen Freibetrag (100.000 Euro Alleinstehende, 200.000 Euro Ehepaare), so dass nur vermögende Privatanleger betroffen sind.
Hinweis 1: Weiterhin können Verluste mit anderen Kapitalgewinnen verrechnet werden, auch im Folgejahr.
Hinweis 2: Wer Gefahr läuft, in die hohen Verkaufsgewinn-Regionen zu geraten, kann eine Steuer vermeiden, indem Fondsanteile z.B. an Familienmitglieder verschenkt werden. Jedem stehen die 100.000 Euro Freibetrag zu.
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