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Erben und verschenken – was beachten? Sparen durch pfiffigen Einsatz von Freibetrag und Steuerklasse

Keine Angst vor Schenkungs- und Erbschaftssteuern

Am einfachsten verdienen Sie Ihr Geld dort, wo Sie keines ausgeben. Jeden Euro, den Sie sparen, brauchen Sie nicht zu verdienen. Dieses Ziel sollte auch Richtschnur sein, wenn Sie als potentieller Erblasser Ihren Nachlass gestalten. Wenn Sie die Freiräume nutzen, die Ihnen das Schenkungs- und Erbschaftssteuerrecht bietet, profitieren Sie und natürlich Ihre potentiellen Erben von erspartem Geld.

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"Moral ist gut, Erbschaft ist besser."

Theodor Fontane (1819 – 1898), deutscher Schriftsteller, Journalist, Erzähler und Theaterkritiker; Quelle:  Briefe

Punkt 1

1. Schenkungen und Erbschaften sind steuerlich gleichgestellt

Das Schenkungs- und Erbschaftssteuerrecht gewährt für Schenkungen zu Lebzeiten und Erbschaften die gleichen Steuerfreibeträge. Schenkungs- und Erbschaftssteuern sind im gleichen Gesetz geregelt. Um das Wichtigste gleich vorwegzunehmen:

Sie dürfen die Steuerfreibeträge alle zehn Jahre aufs Neue nutzen.

So können Sie Vermögenswerte gezielt übertragen, ohne Steuerlasten fürchten zu müssen.

Punkt 2

2. Wie werden Schenkungen und Erbschaften besteuert?

2.1. Zunächst: Der Freibetrag

Je nachdem, wie Sie mit der begünstigten Person verwandt sind, gewährt das Steuerrecht unterschiedlich hohe Freibeträge. Nur Vermögenswerte, die die Freibeträge übersteigen, unterliegen der Steuerpflicht. Außerdem profitieren Sie von Versorgungsfreibeträgen und Steuerbefreiungen.

  • Ihr Ehepartner (Steuerklasse I) genießt einen steuerlichen Freibetrag von 500.000 €. Gleiches gilt für eingetragene Lebenspartner.
  • Kinder und, wenn diese bereits verstorben sind, Enkel, haben einen Freibetrag von 400.000 € (Steuerklasse I) je Elternteil.
  • Ihr Enkel, dessen Vater oder Mutter noch lebt (zugleich Ihr Kind) erhält 200.000 € frei Haus (Steuerklasse I).
  • Für alle übrigen Erben gilt ein Freibetrag von 20.000 €. Dies betrifft auch Lebensgefährte, die nicht verheiratet sind.

2.2. Über den Freibetrag hinaus: Die Steuersätze

Die Steuerklassen

Das Schenkungs- und Erbschaftssteuergesetz teilt die Begünstigten einer Schenkung oder Erbschaft sowie eines Vermächtnisses in die Steuerklassen I, II und III ein. Die Steuerklasse I ist die günstigste, III die schlechteste Steuerklasse. Verwechseln Sie diese Steuerklassen nicht mit Ihrer Lohnsteuerklasse.

  • Steuerklasse I: Ehepartner und eingetragene Lebenspartner, Eltern, eheliche und nichteheliche Kinder, Stiefkinder und deren direkte Nachkommen – also (Enkel und Urenkel).
    Sonderfall "Erwerb von Todes wegen", dann auch Großeltern, allerdings nicht bei Schenkungen.
  • Steuerklasse II: Geschwister, deren Kinder, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, Stiefeltern, geschiedene Ehepartner und Lebenspartner. Bei einer Schenkung auch Eltern und Großeltern.
  • Steuerklasse III: Alle anderen Erben.

 Tabelle der Steuersätze

Erbsumme über Freibetrag hinausSteuersatz Steuerklasse ISteuersatz Steuerklasse IISteuersatz Steuerklasse III
bis 75.000 € 7 % 15 % 30 %
bis 300.000 € 11 % 20 % 30 %
bis 600.000 € 15 % 25 % 30 %
bis 6 Mio. € 19 % 30 % 30 %
bis 13 Mio. € 23 % 35 % 50 %
bis 26 Mio. € 27 % 40 % 50 %
mehr als 26 Mio. € 30 % 43 % 50 %

 

Beispielrechnungen

Die Steuersätze liegen je nach Steuerklasse zwischen 7 – 50 %. Bei einem Wert der Schenkung oder eines Erbes bis 75.000 € fallen

  • in der Steuerklasse I = 7 % (= 5.250 €),
  • in II = 15 % (= 11.250 €) und
  • in III = 30 % (= 22.500 €)

Steuer an. Bei 300.000 € sind es in

  • Steuerklasse I = 11 % (= 33.000 €),
  • in II = 20 % (= 60.000 €) und
  • III = 30 % (=90.000 €)

Steuer. (Stand Februar 2020, alle Angaben ohne Gewähr)

 Punkt 3

"Eine Erbschaft hat das Beruhigende: man braucht nicht undankbar dafür zu sein."

Emanuel Wertheimer (1846 - 1916), deutsch-österreichischer Philosoph

3. Wie ist das mit dem Familienwohnheim?

Schenken oder vererben Sie Ihrem Ehepartner oder Lebenspartner zu Lebzeiten Ihr Familienwohnhaus oder Ihren Anteil daran, bleibt die Schenkung steuerfrei, sofern der Partner zehn Jahre lang selbst in der Immobilie wohnen bleibt. Während dieser zehn Jahre darf der Erbe die Immobilie weder verkaufen noch vermieten oder verpachten.

Gleiches gilt für Schenkungen und das Vererben an Kinder und Enkel, deren Eltern nicht mehr leben, allerdings mit der Einschränkung, dass die Wohnfläche 200 m² nicht übersteigt. Übersteigt die Wohnfläche 200 m², ist lediglich der überschreitende Teil zu versteuern.

Achtung! Ist das Grundstück im Grundbuch geteilt?

Dieser Sonderfall der Befreiung von der Erbschaftsteuer aufgrund des Schutzes des familiären Lebensraumes (Begründung für diese Sonderstellung der selbst bewohnten Immobilie) gilt nur für das Grundstück, auf dem die bewohnte Immobilie steht. Entscheidend ist die Aufteilung im Grundbuch. Wenn ein angrenzendes Grundstück (kann optisch durchaus eine Einheit sein) auf einem anderen Grundbuchblatt eingetragen ist, muss es ganz normal versteuert werden. Dann sollte die angesprochene Schenkung zu Lebzeiten überlegt werden.

3.1. Sinnvoll: Vermögenswerte alle 10 Jahre übertragen

Der Vorteil wirkt sich vor allem dann aus, wenn Sie zusätzliche Vermögenswerte besitzen, die die Steuerfreibeträge übersteigen. Sie können dann im Hinblick darauf, dass Sie die Steuerfreibeträge im Zehn-Jahresrhythmus immer wieder neu nutzen können, gezielt Vermögenswerte steuerfrei übertragen. Solange Sie das Haus weiterhin selbst bewohnen, lassen Sie sich ein lebenslanges Wohnrecht ins Grundbuch eintragen. Das sogenannte Nießbrauchrecht. 

Bedenken Sie auch, dass Sie eine verschenkte Immobilie nicht mehr selbst beleihen können.

3.2. Nachlaßverbindlichkeiten sparen bei der Steuer

 Nachlassverbindlichkeiten sind die Kosten, die einem Erben in Zusammenhang mit dem Antritt des Erbes durch das Erbe entstehen. Dies können z. B. Schäden an der Immobilie sein. Allerdings müssen diese bereits zum Todeszeitpunkt des Vererbenden bestanden haben.

Punkt 4

4. Welche Steuerbefreiungen gibt es noch?

Sie können Ihrem Ehepartner (Steuerklasse I) zusätzlich

  • Hausrat bis 41.000 € sowie
  • andere bewegliche Gegenstände, beispielsweise Kunstgegenstände oder Sammlungen, Pkw und Schmuck bis zu Werten von 12.000 € steuerfrei hinterlassen.

In den Steuerklassen II und III beträgt der Freibetrag für Hausrat 12.000 €.

4.1. Günstigerprüfung

Ein Erbe kann einen Antrag auf "Günstigerprüfung" stellen, wenn er nicht in direkter Beziehung zum Vererbenden steht. Typisches Beispiel: Ein Kind aus voriger Ehe, das nur dem verstorbenen Elternteil verwandt war. Bei der Günstigerprüfung wird dann das Verwandschaftsverhältnis für die Erbschaftssteuer zugrunde gelegt, das am günstigsten ausfällt. Im Beispiel würde das Kind als "echter" Sohn oder Tochter eingestuft werden und entsprechend weniger bis gar nicht an Steuer zahlen.

4.2. Kettenschenkungen

Auch folgende Kombination ist legal möglich und führt zu der Steuerersparnis:

  • Ausgangssituation: Vermögen von 1 Million Euro, alles gehört dem Vater.
  • Schritt 1: Der Vater überträgt 500.000 Euro auf seine Frau.
  • Schritt 2: Beide Elternteile schenken jeweils ihren zwei Kindern jeweils 500.000 Euro. 

In diesem Fall wird zweimal vom Freibetrag bei der Schenkung profitiert.

4.3. Dokumentation einer Schenkung

Eine Schenkung (beispielsweise von Bargeld oder Goldmünzen) muss nicht zwangsläufig beim Notar beurkundet werden (Ausnahme z. B. Immobilie und Grundstück), sollte aber genau dokumentiert werden. 

Notwendige Angaben:

  • Name aller an der Schenkung Beteiligten
  • Gegenstand und Wert der Schenkung
  • Datum der Schenkung
  • Unterschriften aller Beteiligten

4.4. Bitte berücksichtigen Sie bei einer Schenkung

  • Eine Schenkung kann nicht einfach wieder rückgängig gemacht werden.
  • Nach einer Immobilienschenkung sind Sie nicht mehr „Herr im Haus“.
  • Durch eine Schenkung vermeiden Sie eventuelle Erbstreitigkeiten und sichern so unter Umständen den Familienzusammenhalt.

4.5. Mit einer Schenkung bestimmte Menschen vom Erbe ausschließen

Mit einer Schenkung können Sie verhindern, dass unliebsame Verwandte etwas erben oder deren Erbteil deutlich mindern. Denn die Schenkungen zu Lebzeiten mindern das zu vererbende Vermögen.

Allerdings vermindert sich der Pflichtteil dieser über die Schenkung (an andere Erben) Enterbten nur dann in voller Höhe, wenn die Schenkung 10 Jahre oder länger vor dem Tod des Erblassers erfolgt ist.

Ansonsten müssen die Schenkungen sich in Abhängigkeit von der zeitlichen Differenz der Schenkung wieder bei der Berechnung des Pflichtteils berücksichtigt werden. Im ersten Jahr sogar in voller Höhe. Die Tabelle zeigt den zeitlichen Verlauf:

Zeitpunkt der Schenkung Anrechnung beim Pflichtteil
im ersten Jahr vor Tod des Erblassers 100 %
im zweiten Jahr vor Tod des Erblassers 90 %
im dritten Jahr vor Tod des Erblassers 80 %
im vierten Jahr vor Tod des Erblassers 70 %
im fünften Jahr vor Tod des Erblassers 60 %
im sechsten Jahr vor Tod des Erblassers 50 %
im siebten Jahr vor Tod des Erblassers 40 %
im achten Jahr vor Tod des Erblassers 30 %
im neunten Jahr vor Tod des Erblassers 20 %
im zehnten Jahr vor Tod des Erblassers 10 %

 Wenn die Schenkung länger als 10 Jahre vor dem Tod des Erblassers erfolgt ist, wird diese nicht mehr der Berechnung von Pflichtteilen berücksichtigt.

4.6. Videotipps

Zur Frage "Vermögenswerte zu Lebzeiten an Kinder übertragen - was spricht dafür, das dagegen?" gibt der folgende 17-Minuten-Podacast wertvolle Tipps und Empfehlungen:

Punkt 5

Wer eine Erbschaft übernommen,
Hat für die Schulden aufzukommen,
Denn nicht umsonst ist der Genuß.
Kein Leugnen gilt, kein Widerstreben,
Wir müssen sterben, weil wir leben.
So lautet der Gerichtsbeschluß.

Wilhelm Busch (1832 - 1908)

5. Was sind Versorgungsfreibeträge?

Planen Sie Ihren Nachlass, sollten Sie im Hinblick auf die steuerliche Gestaltung Ihres Nachlasses auch die Versorgungsfreibeträge im Blickfeld haben. Ihrem überlebenden Ehegatten steht ein Versorgungsfreibetrag bis zu 256.000 € zu. Kindern wird dieser Freibetrag altersabhängig in gestaffelter Höhe bis zum Lebensalter von 27 Jahren gewährt. Die Freibeträge können in voller Höhe beansprucht werden, sofern der Angehörige keine weiteren steuerfreien Versorgungsbezüge wie Witwen- oder Waisenrente bezieht.

Punkt 6

6. Was ist der Pflegefreibetrag?

Werden Sie von Kindern oder Enkelkindern gepflegt, dürfen diese aus Ihrem Nachlass bis zu 20.000 € als Pflegefreibetrag steuerfrei erhalten bzw. steuermindernd anrechnen (§ 13 ErbStG).

Punkt 7

"Geizhälse: die Plage ihrer Zeitgenossen, aber das Entzücken ihrer Erben."

Theodor Fontane (1819 - 1898), deutscher Schriftsteller, Journalist, Erzähler und Theaterkritiker

7. Was sollte ich vorsorglich tun?

Testament ja oder nein? Als potenzieller Erblasser haben Sie zwei Optionen: Sie können es bei der gesetzlichen Erbfolge hinterlassen oder Sie gestalten Ihre Nachfolge in einem Testament oder in einem Erbvertrag. Sie sollten auf jeden Fall testamentarisch vorsorgen, …

  • wenn Sie das Gefühl haben, dass die gesetzliche Erbfolge Ihren persönlichen Vorstellungen und Wünschen nicht angemessen gerecht wird,
  • wenn Sie Ihnen besonders nahestehende Menschen gut versorgt wissen wollen,
  • wenn Sie alleinstehend sind, keine Angehörigen und kein Interesse daran haben, dass der Staat als gesetzlicher Erbe „letzten Grades“ Ihren Nachlass in Beschlag nimmt,
  • wenn Sie in einer Patchworkfamilie leben und Ihre Kinder aus erster Ehe oder Ihre Stiefkinder angemessen am Nachlass beteiligen möchten,
  • wenn Sie verdiente Bekannte oder gemeinnützige Projekte unterstützen möchten,
  • wenn Sie Vermögenswerte im Ausland besitzen und gewährleisten wollen, dass Ihr Nachlass einheitlich nach deutschem Erbrecht abgewickelt wird.

Punkt 8

8. Beachten Sie die Form des Testaments!

  1. Wichtig ist, dass Sie Ihr Testament zwingend und vollständig Wort für Wort handschriftlich selbst schreiben. Computer und Schreibmaschine sind tabu.
  2. Unterschreiben Sie den Text nebst Ort und Datum mit Ihrem Vor- und Familiennamen.
  3. Bringen Sie klar zum Ausdruck, welche Person was erbt. Es kann zweckmäßig sein, einen Ersatzerben zu bezeichnen, falls der Erbe die Erbschaft nicht annehmen kann oder ausschlägt.
  4. Im Testament können Sie auch ein Vermächtnis bestimmen und einer bestimmten Person, die nicht Erbe wird, einen Vermögenswert zukommen lassen.

Alles in allem: Sie haben es weitgehend selbst in der Hand, Ihr Vermögen so zu verwalten, dass Sie bereits zu Lebzeiten steuerliche Freiheiten nutzen, um Ihre Vermögenswerte für die nachfolgende Generation soweit als möglich zu erhalten.

Siehe dazu auch den Artikel:

Besser VererbenBernd ist Bäckermeister in Hamburg und Kind der Erbengeneration Deutschland. Er erhielt nach dem Tod des Vaters den beliebten Bäckershop in Stadtteil Eimsbüttel vermacht. Am Sonntag windete sich die Schlange der Brötchenkäufer bis zur Straße hinaus. Fast hätte er Konkurs anmelden müssen.
Bernd erfuhr es am eigenen Leib - richtig Vererben will gelernt sein. Von daher habe ich eine Checkliste über die wichtigsten Punkte in Bezug auf ein besseres Vermachen zusammengetragen. Auch der Fehler des Vaters von Bernd hätte leicht vermieden werden können. Man bedenke: Wer sich nicht im Vorwege um seinen Nachlass kümmert, vererbt vielleicht an Personen, die er eigentlich nicht berücksichtigen wollte. Ja, sogar der Staat freut sich über ein nicht optimiertes Vererben in Form von (unnötig hoher) Erbschaftssteuer.

Hier weiterlesen

Punkt 9

9. Video-Zusammenfassung

Sie können sich das Thema "Erben und verschenken – was beachten?" noch einmal zusammfassend im folgenden 12-Minuten-Video erläutern lassen:

Punkt 10

10. Bücher zum Thema



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Artikel erstellt in Zusammenarbeit mit Erbmanufaktur

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Geschrieben von

Peter Bödeker
Peter Bödeker

Peter Bödeker hat Volkswirtschaftslehre studiert und arbeitet seit seinem Berufseinstieg im Bereich Internet und Publizistik. Nach seiner Tätigkeit im Agenturbereich und bei einem Kapitalanlageunternehmen (für geschlossene Fonds) ist er seit 2002 selbständig als Autor und Betreiber von Internetseiten.

https://www.geld-welten.de

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