Seit 2009 gilt in Deutschland für alle Kapitaleinnahmen (Zinsen, Dividenden, Kurssteigerungen) ein einheitlicher Steuersatz von 25%. Diese als Abgeltungssteuer ausgestaltete Kapitalertragssteuer wird auch Quellensteuer genannt, da Sie direkt von der jeweiligen Bank oder Fondsgesellschaft an den Staat entrichtet wird. Also dort, wo sie Ihre Wertpapiere aufbewahren.
Lesen Sie hier, was Sie bei der Kapitalertragssteuer bzw. Abgeltungssteuer beachten sollten.
Es gibt jedoch einen Freibetrag in Höhe von 801 Euro für Alleinstehende bzw. 1602 Euro für Verheiratete. Erst ab Kapitaleinnahmen, die diese Höhe überschreiten, muss die Abgeltungssteuer gezahlt werden. Damit Ihre Bank das berücksichtigen kann, müssen Sie einen sogenannten Freistellungsauftrag einreichen. Sie können den Freibetrag auf verschiedene Fonds / Sparkonten etc. aufteilen - Sie müssen nur die Übersicht behalten :-).
Zuviel bezahlte Kapitalertragssteuer können Sie sich über die Steuererklärung zurückholen. Zum einen, wenn Sie - trotzdem Ihre Kapitaleinnahmen den Freibetrag unterschreiten - Abgeltungssteuer bezahlt haben. Oder wenn Ihr persönlicher Einkommenssteuersatz unter 25% liegt.
Wenn Ihre Kinder Abgeltungssteuer zahlen, können Sie diese ebenfalls über Ihre Einkommenssteuererklärung zurückholen. Einfacher ist es, wenn Sie gleich bei der Bank eine Nichtveranlagungsbescheinigung einreichen.
Leider kommt der Solizuschlag obendrauf. Und, bei Kirchenzugehörigkeit, die Kirchensteuer.
Auch Ausschüttungen von Geldmarktfonds und Rentenfonds werden mit Abgeltungssteuer belegt.
Bei Leibrenten-Zahlungen wird nur der Ertragsanteil mit Abgeltungssteuer belegt.
Anders sieht es bei Riester oder Rürup-Renten aus. Diese werden während des Vermögensaufbaus nicht besteuert. Zum Ausgleich wird die Riester-Rente später in voller Höhe versteuert. Auch Rürup-Renten unterliegen am Ende voll der normalen Steuerbelastung. Ähnlich verhält es sich auch mit Firmenrenten. Das ist in aller Regel aber günstig, da zur Rente meist ein geringerer Steuersatz vorliegt.
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